8.2. Ist eine Lizenzgebühr vereinbart, gehen die Nutzungsrechte mit Einstellung der Lizenzgebührenzahlung an den Auftragnehmer zurück. Dasselbe gilt, sofern der Auftraggeber die Produktion nicht innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Leistungsphase 6 aufnimmt bzw. die Produktion einstellt.

8.3. Nutzungen, die über das vereinbarte Produktionsziel und das vereinbarte Produktionsvolumen hinausgehen, bedürfen der zusätzlichen Einwilligung vom Auftragnehmer.

8.4. Eine Weiterübertragung des Nutzungsrechts an Dritte bedarf einer weiteren Vereinbarung der Parteien.

8.5. Nutzungsrechte an den Entwürfen, Varianten und Studien des endgültigen Design-Produkts werden nicht übertragen, da diese lediglich die Entwicklung und Entscheidungsfindung zur Auswahl eines endgültigen Entwurfs und Design-Produkts vorbereiten.

8.6. Der Schutz der übertragenen Nutzungsrechte fällt in die Verantwortung des Auftraggebers. Kommt dieser seinen Schutzpflichten nicht nach, kann der Auftragnehmer selber das Erforderliche auf Kosten des Auftraggebers veranlassen, wenn durch den mangelnden Schutz seine Interessen ernsthaft und nachhaltig beeinträchtigt werden.

8.7. Lizenzgebühren sind spätestens bis Ende Februar für das vorangegangene Kalenderjahr vom Auftraggeber unter Vorlage einer prüffähigen Aufstellung abzurechnen und an den Auftragnehmer auszubezahlen.

8.8. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm gemeldeten Angaben zur Berechnung der Lizenzgebühr durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen der steuerberatenden Berufe durch Einsicht in die Bücher des Auftraggebers überprüfen zu lassen. Die Kosten der Beauftragung trägt der Auftragnehmer und nur für den Fall unrichtiger Auskünfte der Auskunft pflichtige (Auftraggeber).

 

9. Besondere Urheberrechte

9.1. Der Auftragnehmer hat das Recht auf Urhebernennung.

9.2. Erhebliche Veränderungen des Design-Produkts bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers.

 

10. Freiexemplare

10.1. Der Auftragnehmer hat Anspruch auf kostenlose Überlassung einer Attrappe des Produktes, das mit Hilfe seines Designs hergestellt wurde.

10.2. Der Auftragnehmer hat darüber hinaus Anspruch auf kostenlose Überlassung von je 10 Exemplaren eines Werbemittels, das für das von ihm gestaltete Produkt hergestellt wurde.

10.3. Der Auftragnehmer darf Ablichtungen des aufgrund seiner Leistung geschaffenen Produkts und darauf bezogene Werbemittel veröffentlichen und zu seiner Eigenwerbung verwenden.

 

11. Haftung

11.1. Das vom Auftragnehmer geschaffene Design-Produkt ist nach seinem Wissensstand eine eigenständige persönliche geistige Schöpfung. Eine über diese Erklärung hinausgehende Zusicherung für die Neuheit der dem Design-Produkt zugrundeliegenden Ideen kann nicht gegeben werden.

11.2. Die wirtschaftliche Verwertung des Design-Produkts geschieht auf Risiko des Auftraggebers.

11.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Design-Produkt eigenverantwortlich auf seine Funktionstauglichkeit und -sicherheit sowie Realisierbarkeit zu überprüfen, da der Schwerpunkt der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistung im Bereich der künstlerischen Gestaltung liegt.

11.4. Die Haftung des Auftragnehmers aus außervertraglichen, aber im Zusammenhang mit diesem Vertrag bestehenden Pflichten sowie aus Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, die für die Vertragsdurchführung nicht wesentlich sind, wird auf vorsätzliche und grob fahrlässige Handlungen beschränkt.

11.5. Die Haftung des Auftragnehmers aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten wird bei leichter Fahrlässigkeit für mittelbare Schäden auf einen Betrag begrenzt, der den entstandenen Verlust und entgangenen Gewinn des Auftraggebers nicht übersteigt, und die der Auftragnehmer bei Vertragsabschluß unter Berücksichtigung der Umstände, die er gekannt hat oder hätte kennen müssen, als mögliche Folgen der Vertragsverletzung hätte voraussehen müssen.

11.6. Ein für den Fall des Leistungsverzuges oder der vom Auftragnehmer zu vertretenden nachträglichen Unmöglichkeit der Leistung dem Auftraggeber zustehender Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung, wird dahin begrenzt, dass der Höhe nach nur bis zu 50% des Gesamthonorars und für unmittelbare Schäden gehaftet wird.

 

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1. Erfüllungsort ist für beide Teile der Sitz des Designers.

12.2 Gerichtsstand ist der Sitz vom Auftragnehmer, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist. Der Auftragnehmer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Auftraggebers zu klagen.

 

13. Änderungen/Ergänzungen

13.1. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei Briefwechsel oder Fax genügt.

13.2. Soweit dieser Vertrag keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes und des Geschmacksmustergesetzes.

13.3. Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Parteien sind verpflichtet, die mangelhafte Bestimmung sowie eventuelle Vertragslücken durch eine Regelung zu ersetzen oder zu ergänzen, deren wirtschaftlicher und rechtlicher Sinn der mangelhaften Bestimmung möglichst nahe kommt.